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Hauptschranken der Urheberberechtigung

Das Urheberrecht steht im Dienst eines Ausgleichs von Interessenssphären: Vermittelt wird zwischen dem Individualinteresse der (Einzel-)Herrschaft über die eigenen Geistesschöpfungen einerseits und dem Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit andererseits. Dem Ausschliesslichkeitsrecht des Werkberechtigten sind im Sinne eines offenen Kultur- und Wirtschaftslebens Schranken gesetzt.

Schutzdauer
Eigengebrauch der (privaten) Nutzer


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