FAQ
Welche Schöpfungen sind typischerweise urheberrechtlich geschützt? Was ist typischerweise urheberrechtlich nicht geschützt? Was ist Inhalt des Urheberrechts? Wann beginnt und wann endet der urheberrechtliche Werkschutz? Wie weit dürfen geschützte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden? Kann man ein Werk hinterlegen oder registrieren? Was bedeutet Digital Rights Management (DRM)? Kann das Urheberrecht übertragen bzw. veräussert werden? Wie kann ein Werk verwertet werden? Wozu und wann braucht es die Urhebervertungsgesellschaften? Welche Verwertungsgesellschaften sind für welche Werke zuständig? Welche Schöpfungen sind typischerweise urheberrechtlich geschützt?
Zu den urheberrechtlich geschützten Objekten zählen traditionellerweise Sprachwerke, Musikwerke, plastische und architektonische Kunstwerke, Zeichnungen, Bild- und Filmwerke sowie choreographische Werke. Aber auch Schöpfungen, welche durch ihren gewerblichen oder industriellen Gebrauchszweck etwas weiter vom traditionellen Kunst- und Kulturbetrieb anzusiedeln sind, geniessen den Schutz des Urheberrechts: Geschützt sind regelmässig Zeichnungen technischer Art, Computerprogramme, Design, Werbegrafik oder wissenschaftliche Texte.
Was ist typischerweise urheberrechtlich nicht geschützt?
Nicht unter den Urheberrechtsschutz fallen grundsätzlich reine Ideen, Konzepte, Lehren und Theorien an sich. Erfindungen sind als technische Innovationen ebenfalls nicht geschützt. Unter gewissen Umständen kann für sie aber ein Patent erlangt werden. Auch Kennzeichen (Einzeltöne, Wortfolgen, Kreuze, Verkehrszeichen, Piktogramme etc.) sind regelmässig urheberrechtlich nicht geschützt. Der rechtliche Rahmen für ihren Schutz bildet insbesondere das Markenschutzgesetz. Künstlerische Darbietungen, Sendungen und Ton- und Tonbildträgerproduktionen sind als Leistungen, die lediglich an einem Werk anknüpfen, jedoch kein solches schaffen, nicht geschützt. Sie können allerdings einen so genannten Leistungsschutz geniessen, welcher aber in Inhalt und Umfang weniger weit geht als jener des Urheberrechts.
Was ist Inhalt des Urheberrechts?
Der Urheber hat insbesondere das Recht auf Erstveröffentlichung und einen Anspruch, als Urheber eines Werks genannt zu werden (Namensnennungsrecht). Ferner hat er die ausschliessliche Befugnis, zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert werden darf (Recht auf Werkintegrität). Zu diesen persönlichkeitsrechtlich geprägten Befugnissen kommen Urhebervermögensrechte hinzu wie das Vervielfältigungsrecht oder das Recht, ein Werk in unkörperlicher Form etwa durch Vortrag oder Aufführung einem Publikum zugänglich zu machen. Auch das Bereitstellen eines Werks auf einer Datenbank oder auf einer Website und dessen Abruf fällt grundsätzlich unter das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht.
Wann beginnt und wann endet der urheberrechtliche Werkschutz?
Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht. Der Schutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ein Spätwerk eines Komponisten, kreiert kurz vor seinem Tod, ist also gut 70 Jahre lang geschützt, ein Frühwerk, welches ein mit neunzig Jahren verstorbener als Zwanzigjähriger geschaffen hat, rund 140 Jahre lang.
Wie weit dürfen geschützte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden?
Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Zu unterscheiden ist zwischen dem privaten Gebrauch, also dem Eigengebrauch im engeren Sinn, und dem innerbetrieblichen Gebrauch. Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf die dazu erforderlichen Werkexemplare auch durch Dritte herstellen lassen. Voraussetzung einer solchen Vervielfältigung durch Dritte ist stets der private Zweck der Vervielfältigung und der Umstand, dass die Organisationshoheit über Gegenstand und Umfang der Vervielfältigung bei dem verbleibt, welcher sich die Vervielfältigungen herstellen lässt. Unzulässig ist jedenfalls das Kopieren durch den Dritten (Kopierhelfer) auf Vorrat.
Kann man ein Werk hinterlegen oder registrieren?
Im Unterschied zu Erfindungspatenten, Design und Marken gibt es für Werke kein öffentliches Register, aus welchem der Bestand, der Zeitpunkt der Rechtsentstehung und die Berechtigung hervorgehen würde. Da der Nachweis des älteren, besseren Urheberrechts oft schwierig zu erbringen ist, ist es wichtig, dass der Urheber seine Einfälle, Entwürfe und Ausarbeitungen immer dokumentarisch festhält. Eine solche Dokumentierung sollte während des kreativen Prozesses möglichst fortlaufend erfolgen, sind doch nicht nur vollendete Werke, sondern auch Entwürfe und Teile rechtlich geschützt.
Was bedeutet Digital Rights Management (DRM)?
Digital Rights Management Systeme (Digitale Rechteverwaltung, DRM), ermöglichen es den Inhabern von Urheberrechten, im digitalen Bereich Werknutzungen zu kontrollieren bzw. zu unterbinden. Kernpunkt dieser Kontrollsysteme bildet insbesondere der Kopierschutz, durch dessen Einsatz etwa dem Eigentümer einer CD entweder gar keine oder nur eine begrenzte Anzahl von Vervielfältigungen ermöglicht werden.
Kann das Urheberrecht übertragen bzw. veräussert werden?
Das Urheberrecht ist nach schweizerischer Gesetzgebung übertragbar und vererblich. Den Kernbereich der persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse wie das Namensnennungsrecht oder das Recht auf Werkintegrität kann der Urheber aber nicht veräussern. Wohl kann er aber im Einzelfall darauf verzichten (allenfalls gegen Entgelt), diese Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen.
Wie kann ein Werk verwertet werden?
Eine traditionelle und verbreitete Form der Werkverwertung besteht darin, dass der Urheber sein Werk einem Verlag zur Veröffentlichung überlässt, welcher ihn dafür am Vertriebserlös der Werkexemplare beteiligt. Während eine Lizenz eine irgendwie geartete Nutzung des Werks betrifft, besteht die Nutzungsbefugnis im Verlagsvertrag hauptsächlich in der Vervielfältigung und im Vertrieb von Werkexemplaren (Bücher, CDs, Disketten, Kassetten etc.).
Wozu und wann braucht es die Urheberverwertungsgesellschaften?
Der Umstand, dass dem einzelnen Rechtsinhaber eine grosse Zahl potentieller Nutzer seines Werks gegenüber steht, macht einen individuellen Einzug der Entschädigungen praktisch unmöglich. Die individuelle Rechtewahrnehmung wird deshalb in gewissen Bereichen ersetzt durch eine kollektive Verwertung von Verwertungsgesellschaften, an welche die Berechtigten ihre Verwendungsrechte (teilweise) abtreten können. Für gewisse Vergütungsansprüche ist eine kollektive Verwertung sogar gesetzlich vorgeschrieben. In der Schweiz gibt es fünf Verwertungsgesellschaften und ein Clearingcenter für Multimedia und Internet (SMCC).
Welche Verwertungsgesellschaften sind für welche Werke zuständig?
Für die kollektive Rechtewahrnehmung für musikalische nicht-theatralische Werke (kleine Rechte) ist die „SUISA“ zuständig. Die kollektive Verwertung der sogenannten grossen Rechte (wort- und musikdramatische sowie audiovisuelle Werke wie Opern und Musicals) betreut die „Société Suisse des Auteurs“ (SSA). Für Filmwerke ist die „SUISSIMAGE“ zuständig, für Literatur, Fotografie und bildende Kunst die „PROLITTERIS“, und für die Rechte der Interpreten, Sendeanstalten, Musik- und Filmverlage die „SWISSPERFORM“. Multimedia- und Internetnutzungen werden für alle Verwertungsgesellschaften zentral durch die „SMCC“ wahrgenommen. Alle schweizerischen Verwertungsgesellschaften haben mit einer Vielzahl ausländischer Schwestergesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen, welche sicherstellen, dass im Ausland eingespielte Tantiemen den betreffenden Gesellschaftsmitgliedern zugute kommen.