News zum Urheberrecht
Wahlmöglichkeit, nicht aber Zwang zur Klagehäufung bei unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen
A. und B. sind Medienunternehmer. Da sich B. in den Medien über A. und dessen Unternehmung Z. geäussert hatte, sah sich A. in seiner Persönlichkeit verletzt. Vor dem Bezirksgericht Zürich klagte A. gegen B. auf Persönlichkeitsverletzung. Vor dem Handelsgericht Zürich klagte A. zusammen mit Z. gegen B. auf unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Handelsgericht Zürich trat auf die Klage aus UWG nicht ein. Es anerkannte grundsätzlich seine sachliche Zuständigkeit aus Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 44 GOG/ZH. Jedoch sei es unerwünscht, dass ein Sachverhalt abhängig vom anwendbaren materiellen Recht zergliedert und vor verschiedene Instanzen gebracht werden müsse. Dagegen gelangten A. und Z. vor Bundesgericht. Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass keine Rechtshängigkeit der Sache vorliege, da A. vor Bezirksgericht alleine, vor Handelsgericht zusammen mit Z. geklagt hatte. Es fehle daher an der Identität der Parteien. Das Handelsgericht verkenne, dass die Voraussetzungen, unter denen mehrere Klageansprüche zwischen denselben Parteien einem Gericht in einer einzigen Klage unterbreitet werden können (sog. Klagehäufung) in Art. 90 ZPO geregelt sind. Dieses gibt der klagenden Partei ein Wahlrecht, ob eine Klagehäufung stattfinden soll oder nicht. Da die Kläger keine Klagehäufung gewählt hätten, könne eine solche nicht durch das Gericht angeordnet werden. Das Bundesgericht wies ausserdem darauf hin, dass es für eine Klagehäufung auch an der gleichen sachlichen Zuständigkeit für beide Ansprüche gemäss Art. 90 lit. a ZPO fehlen würde. Das Bezirksgericht erfülle nicht die Anforderungen an eine einzige kantonale Instanz nach Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO, da es sich gemäss Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG um eine obere kantonale Instanz handeln muss. Dass die Klägerin also den im Wesentlichen gleichen Sachverhalt einmal gestützt auf Persönlichkeitsrecht vor dem Bezirksgericht und einmal gestützt auf UWG vor dem Handelsgericht vorbrachte, war prozessual rechtens. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.
(Entscheid des Bundesgerichts 4A_658/2012 vom 15. April 2013)
Pay-TV Cardsharing
Die Bundesgerichtsentscheide 6B_156/2012 und 6B_167/2012 betreffen im wesentlichen denselben Fall. Der Entscheid 6B_584/2011 betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt. Das Bundesgericht behandelte alle drei Fälle am gleichen Tag. Die Beschuldigten hatten jeweils DVB-Receiver der Marke Dreambox so manipuliert, dass damit verschlüsselte Pay-TV-Angebote ohne Bezahlung empfangen werden konnten. Sie installierten dazu auf den Geräten ein Programm, welches über das Internet auf ihre eigenen Schlüssel zugriff. Die Kunden konnten so auf das offizielle Abonnement verzichten, wenn sie mit den Beschuldigten einen „Servicevertrag“ abschlossen.
6B_156/2012: Keine Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses durch die Bereitstellung eines Schlüssels
Die Vorinstanz hatte die Beschuldigten wegen Verstosses gegen Art. 5 lit. c UWG (Übernahme eines marktreifen Arbeitsergebnisses ohne angemessenen eigenen Aufwand) zu bedingten Geldstrafen und zur Leistung von Schadenersatz verurteilt. Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf und sprach die Beschuldigten vom Vorwurf der Wettbewerbsverletzung frei. Darin, dass die Beschuldigten den notwendigen Schlüssel zur Entschlüsselung des Signals bereitgestellt hätten, liege noch keine Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses, da die Kunden das Signal selbst und vom offiziellen Anbieter empfangen hatten.
6B_167/2012: Kein Wahrnehmbarmachen durch die Bereitstellung des Schlüssels
Die Klägerinnen hatten geltend gemacht, in der Bereitstellung des Schlüssels liege ein Wahrnehmbarmachen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f URG bzw. Art. 37 lit. b URG, da die Kunden ansonsten die Sendungen nicht hätten sehen können. (E. 2.3) Das Bundesgericht stützte diese Auffassung nicht und bestätigte damit den Entscheid der Vorinstanz. Es hielt fest, in der Bereitstellung des notwendigen Schlüssels liege kein Wahrnehmbarmachen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f URG bzw. Art. 37 lit. b URG. Der Fall sei nicht mit der Situation in einem Restaurant oder einem Coiffeursalon zu vergleichen, wo der Geschäftsinhaber das Programm in seinem Lokal verbreite. Demgegenüber bestehe eine Ähnlichkeit zum Hotelier, der seinen Gästen den Empfang des Programms auf deren Zimmer ermögliche. Dies stellt nach der Lehre kein Wahrnehmbarmachen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f URG dar (sondern ein Weitersenden im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG. Das Bundesgericht prüfte in diesem Fall jedoch nicht, ob eine Weitersendung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG stattgefunden habe.
6B_584/2011: Keine Weitersendung eines Werks durch die Bereitstellung eines Schlüssels
In einem weiteren, ähnlich gelagerten Fall, prüfte das Bundesgericht, ob durch das Verhalten des Beschuldigten, der ebenfalls Dreambox-Geräte manipuliert hatte, eine Weitersendung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG bzw. Art. 67 Abs. 1 lit. h URG vorliege. Obgleich im zuvor behandelten Entscheid das Bundesgericht durchblicken liess, dass ein mit der Weitersendung verwandter Sachverhalt vorliegen könne, verneinte das Bundesgericht in diesem Fall die Weitersendung. Es hielt fest, es liege keine Weitersendung vor, da der Beschuldigte das Signal nicht gesendet habe. Vielmehr hätten die Kunden das Signal selbst auf ihrer Dreambox empfangen.
(Entscheide des Bundesgerichts 6B_156/2012, 6B_167/2012 und 6B_584/2011 vom 11. Oktober 2012).
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Radio- und Fernsehnutzung in Hotel- und Spitalzimmern sowie in Ferienhäusern und Ferienwohnungen vom geltenden Tarif GT 3a (Hintergrund-Unterhaltung) nicht erfasst
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 13. November 2012 entschieden, dass die Radio- und Fernsehnutzung in Hotel- und Spitalzimmern sowie in Ferienhäusern und –wohnungen vom geltenden Gemeinsamen Tarif 3a nicht erfasst werde. Der GT 3a beziehe sich nach Ziff. 2.1 Abs. 1 auf die Verwendung von Ton- und Tonbild-Trägern, auf den Empfang von Sendungen zur Hintergrund-Unterhaltung in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Arbeitsräumen etc. sowie für "music-on-hold". Die Aufzählung der Lokalitäten sei zwar nicht abschliessend, es seien aber nur Räume umfasst, die in der Regel der Öffentlichkeit oder doch einem grösseren, unbestimmten Personenkreis zugänglich seien. Nach Ziff. 2.1 Abs. 2 des GT 3a bedeute Hintergrund-Unterhaltung, dass die Verwendung des Repertoires begleitende, ergänzende, nebensächliche Funktion habe. Entscheidend sei nicht der Umstand, dass in einem Hotel oder Spital der Hauptzweck des Aufenthalts nicht die Radio- oder Fernsehbenutzung sei, sondern dass während der Sendung deren Wahrnehmung die Hauptbeschäftigung sei und somit keine Hintergrund-Unterhaltung darstelle (Bundesgerichtsentscheid 2C_580/2012 vom 13. November 2012).
Dieser Entscheid bewog die Verwertungsgesellschaften dazu, mit den für die betroffenen Lokalitäten (insb. Hotels, Spitäler und Ferienhäuser) massgeblichen Nutzerverbände Verhandlungen zu führen, woraus ein von der ESchK am 26. Oktober 2012 genehmigter Zusatztarif zum GT 3a für das Inkasso von Vergütungen für Nutzungen in Gemeinschaftsräumen und Gästezimmern von Hotels, Spitälern, Gefängnissen und in Ferienwohnungen resultierte. Der Zusatztarif konnte indes noch nicht in Kraft treten, da ein Nutzerverband gegen den Genehmigungsentscheid der ESchK Beschwerde erhob.
Tel. +41 44 225 70 70, Fax +41 44 225 70 80
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