Christian de Siebenthal wirkte zwischen 1977 und 2003 als Chemiker massgeblich an verschiedenen Auflagen des „Guide Orange“ mit, einem Verzeichnis gefährlicher Stoffe zur Instruktion der Genfer Rettungskräfte. Als de Siebenthal erfuhr, dass die Stadt Genf die Verlagsrechte an einen Dritten vergeben wollte, ersuchte er darum, den „Guide Orange“ selber heraus geben zu dürfen. Als ihm von der Stadt Genf abweislicher Bescheid erteilt wurde, klagte er (nach Einleitung eines Massnahmeverfahrens) gegen die Stadt Genf auf Feststellung seiner Urheberschaft. Das Genfer Kantonsgericht wies die Klage ab, das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen gut. Der Werkcharakter und damit die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des „Guide Orange“ einerseits und die Miturheberschaft de Siebenthals andererseits wurden vom Bundesgericht als gegeben betrachtet. Im Ergebnis gewährte das Bundesgericht de Siebenthal den Anspruch gemäss Art. 61 URG im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 URG: Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft feststellen lassen. Solange der Kläger in gutem Einvernehmen mit der Stadt gestanden hatte, hätten keine Gründe vorgelegen, um die Unterdrückung seiner Urheberschaft zu fürchten. Eine Verwirkung der Feststellungsansprüche de Siebenthals hätte während dieser Zeit folglich nicht eintreten können (Entscheid 4A_638/2009 vom 1. April 2010). |
X. ist Angestellter der B. GmbH, die in Sursee ein Elektronikgeschäft betreibt. Ihm wird vorgeworfen, in einem halben Jahr in mindestens 11 Fällen auf neu verkauften Computern nicht gültig lizenzierte Kopien des Programms Microsoft Office 2003 installiert zu haben. Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schuldig. X. führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die Wahrung der Strafantragsfrist zu Unrecht bejaht und Bundesrecht (Art. 31 StGB) verletzt habe, wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Der Fristenlauf beginne erst, wenn der antragsberechtigten Person neben den objektiven auch die subjektiven Tatbestandselemente bekannt seien und nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hege. Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK es liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor, da für ihn nicht erkennbar sei, in Bezug auf welche Kunden ihm ein strafbares Verhalten vorgeworfen werde, folgte das Bundesgericht den Ausführungen der Vorinstanz. Werfe die Anklage Gewerbsmässigkeit vor, komme es im Unterschied zur mehrfacher bzw. wiederholter Tatbegehung weniger auf die Erwähnung jeder einzelnen Tathandlung in der Anklageschrift als vielmehr auf die Erkennbarkeit einer Verbrechenseinheit an. Der Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb betreffe die identischen Handlungen wie der Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz und das Markenschutzgesetz. Es genüge deshalb, wenn in der Anklage die Tathandlung bzw. die Vorgehensweise umschrieben werde. Zudem beruhe die Umschreibung der Anklage im Wesentlichen auf dem widerrufenen Geständnis des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme, wonach der Beschwerdeführer den Lehrling angewiesen hatte, bei ca. 20 bis 30 Kunden, die keine Lizenz gehabt hätten, das Office 2003 mit einem Volume Licence Key zu installieren. Vor diesem Hintergrund sei ohne Weiteres anzunehmen, der Beschwerdeführer habe gewusst, oder gestützt auf die Geschäftsunterlagen zumindest wissen müssen, hinsichtlich welcher Kunden ihm ein deliktisches Verhalten vorgeworfen werde. Die Rüge sei daher unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in willkürlich antizipierter Beweiswürdigung die Einvernahme jener Personen abgelehnt, die eine schriftliche Bestätigung unterzeichnet hätten, sei seine Rüge zutreffend, insofern es sich dabei gleichzeitig um Kunden handle, die laut dem angefochtenen Entscheid eine nicht lizenzierte Kopie erhalten haben. Selbst wenn diese Kunden über keine speziellen Fachkenntnisse verfügen würden, erschiene ihre Befragung nicht von vornherein untauglich respektive unerheblich. Insbesondere sei nicht auszuschliessen, dass sie Angaben zu allenfalls wesentlichen Verkaufsumständen machen könnten. Indem die Vorinstanz ihre Befragung abgelehnt hat, sei sie zumindest implizit davon ausgegangen, dass ihre Aussagen irrelevant seien und habe dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie das Recht auf Einvernahme von Entlastungszeugen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) verletzt. Die Beschwerde sei in diesem Punkt begründet und gutzuheissen (Entscheid 6B_451/2009 vom 23. Oktober 2009). |