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Die Revision des schweizerischen Urheberrechtsgesetzes

Dass Massnahmen zum Schutz von urheberrechtlich geschützten Objekten im Gesetz normiert werden, stellt ein Novum dar. Diese technischen Schutzmassnahmen sind Vorrichtungen zum Schutz von urheberrechtlich geschützten Objekten auf digitalen Datenträgern oder on-/offline verfügbaren urheberrechtlich geschützten Werken (DRM). Hierbei handelt es sich um Vertriebssysteme für digitale Objekten, welche neue Abrechnungs- und Kontrollmöglichkeiten ermöglichen. Einzelne auszugsweise Neuerungen sind:

Neu wird in Art. 39a E-URG der Umgang mit wirksamen technische Schutzmassnahmen normiert. So dürfen nach Art. 39a Abs. 1 E-URG solche Schutzmassnahmen nicht umgangen werden und in Abs. 2 zu Art. 39a E-URG werden die verschiednen Möglichkeiten dieses Schutzes aufgeführt. Art. 39a Abs. 3 E-URG stellt sämtliche Vorbereitungshandlungen zur Umgehung technischer Schutzmassnahmen unter ein Verbot und Art. 39a Abs. 4 E-URG erlaubt nur die Umgehung solcher Schutzvorrichtungen, wenn diese der gesetzlich erlaubten Verwendung dienen. Die Formen einer unerlaubten Verwendung werden in Art. 39a E-URG nicht definiert sondern auf die im Sinne von Art. 19 Abs. 2 URG geschützten Verwendungsarten abgestellt. In Art. 69a E-URG wird das Strafmass für Vergehen nach Art. 39a bis Art. 39c E-URG normiert. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 67 E-URG hervorzuheben, welcher nur noch den Upload von urheberrechtlich geschützten Werken unter Strafe stellt.

Neu können nach Art. 20 E-URG für die Vervielfältigung von Werken zum Eigengebrauch von den Verwertungsgesellschaften Vergütungsansprüche geltend gemacht werden. Nach Art. 20a E-URG bleibt die Leerträgerabgabe für den Eigengebrauch bestehen. Dies bedeutet, dass für das Vervielfältigen von Werken im privaten Kreis von Hersteller oder Importeur auf geeignete Geräte, Ton-, Tonbild- oder Datenträger eine Vergütung geschuldet wird.

Nach Art. 24a E-URG ist die vorübergehende Vervielfältigung von Werken zulässig, wenn diese entweder nur flüchtig oder begleitend ist, wie dies auf Access-Servern geschieht, oder der rechtmässigen Nutzung eines Werkes dient. Weiter muss die vorübergehende Vervielfältigung ein integraler oder wesentlicher Bestandteil des Verfahrens darstellen und darf keine eigenständige Bedeutung aufweisen.

Die Revisionsvorlage sieht somit u.a. die Anerkennung des Rechts vor, geschützte Werke über das Internet zugänglich zu machen, sowie ein Verbot, technische Massnahmen wie Kopiersperren zu umgehen. Darüber hinaus ergänzt sie das geltende Recht mit Bestimmungen über vorübergehende Vervielfältigungen eines Werks und über Vervielfältigungen zu Sendezwecken. Zudem wird mit den neuen urheberrechtlichen Einschränkungen den aktuellen Bedürfnissen der Werknutzenden und der Konsumentinnen und Konsumenten Rechnung getragen.

Informationsplattformen

www.copyright.ch
www.trademark.ch
www.patentlaw.ch
www.designlaw.ch
www.ictlaw.ch
www.industriallaw.ch

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